Anzahlung

 

Bei einer Anzahlung leisten Sie eine Teilzahlung, ohne dafür direkt eine Ware oder Leistung zu erhalten.

Als Option ist die Überlassung unter Eigentumsvorbehalt möglich. Diese Entscheidung liegt beim Anbieter.

Eine Anzahlung ist primär als Nachweis gedacht und kann einen Vertragsabschluss anzeigen, sie dient jedoch nicht als Vorraussetzung. Sie reservieren sich damit quasi die Ware, zum Eigentümer werden Sie erst bei Zahlung des Restbetrags.

Da bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Lieferung ein Verlust der Anzahlung droht, übernehmen Sie in dieser Höhe auch das Ausfallrisiko. Treten Sie vom Kaufvertrag zurück, ist die Anzahlung zu erstatten. Nach vollständiger Zahlung wird der Betrag auf der Schlussrechnung vermerkt.

Den meisten Sinn macht ein solches Vorgehen bei sehr teuren und/oder längerfristig ausgelegten Aufträgen/Projekten. Üblich ist es insbesondere im Reiseverkehr, wo man bei Buchung eine Anzahlung leistet. Damit ist das Reisebüro in der Lage, bereits einige Unkosten zu decken und ggf. den Veranstaltern/Hotels eine gewisse Sicherheit zu geben.

Eine Anzahlung unterliegt der Umsatzsteuer, der Kunde ist also vorsteuerabzugsberechtigt. Für den Anbieter stellt eine Anzahlung bilanzierungstechnisch eine Verbindlichkeit dar, die beim Anlage- oder Umlaufvermögen zu buchen ist.

Nicht damit zu verwechseln ist die Abschlagszahlung. Dabei erfolgt zumindest sofort oder zeitnah eine Teillieferung (z. B. Stromkosten).

 

16.07.2020 / SL