Vertrag

 

Ein Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen, einvernehmlichen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen oder Unternehmen. Die Vertragspartner müssen vor dem Gesetz als geschäftsfähig gelten, wobei sich der Grad der Geschäftsfähigkeit nach dem Alter richtet.

Verträge sind formfrei. Aufgrund der Wichtigkeit nachweislicher (und nachlesbarer) Abschlüsse werden Verträge oft schriftlich fixiert. Sie können jedoch auch mündlich zustande kommen (z. B. Bestellungen per Telefon) oder durch schlüssiges Verhalten begründet werden. Letzteres ist regelmäßig "an der Supermarktkasse" der Fall, wenn man seine Waren vom Band in den Wagen legt und bezahlen will.

Aus unterschiedlichen Zwecken und Inhalten ergibt sich eine sehr große Bandbreite an möglichen Vertragsarten. Dazu gehören z. B. auch ein Dienstvertrag, Werkvertrag oder Leihvertrag. Je nach Umfang der getroffenen Vereinbarungen kann ein Vertrag ein mehr oder weniger großes Vertragswerk (z. B. Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit) notwendig machen. Wichtige Bestandteile sind neben den Beteiligten selbst eine Aufstellung der einmalig oder regelmäßig abgerechneten Leistungen (z. B. Mobilfunkvertrag oder Softwarelizenzen) sowie eine Benennung der für die Beteiligten resultierenden Pflichten (z. B. Arbeitsvertrag). Ebenso wird die Höhe der Vergütung vermerkt.


Der mündliche Vertrag und das Fernabsatzgesetz

Die mündliche Form betrifft u. a. den Vertragsschluss zwischen Händlern und Verbrauchern. Ein Beispiel sind die im Fernabsatzgesetz geregelten telefonischen Bestellungen.
Da die vorvertraglichen Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Info zu AGB etc.) des Händlers am Telefon kaum einzuhalten sind, werden in diesem Fall gegenüber dem Verbraucher die AGB auch nicht Vertragsbestandteil - nicht einmal, wenn sie nachträglich mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zugeschickt werden. Der Grund ist einfach: die AGB bedürfen der Kenntnisnahme VOR Vertragsschluss (§305 Abs, 2 BGB), andernfalls werden sie kein Vertragsbestandteil.

 

Inhalt, (Nicht)erfüllung, Rücktritt, Vertragsverlängerung

In einem formalen (schriftlichen) Vertrag werden neben den beteiligten Firmen/Personen selbst auch alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie die Bezahlung der Vertragsbestandteile festgehalten. Bestandteile können von vielerlei Art sein. So kommen neben Gütern und Dienstleistungen auch Vereinbarungen zu Arbeitsverhältnissen (Arbeitsvertrag) in Betracht.

Ein Vertrag kann mit der verbindlichen Annahme eines Angebots als geschlossen gelten und zieht die verpflichtende Umsetzung der vereinbarten Leistungen nach sich.

Bleiben die Leistungen aus, kann der Vertragspartner unter Einhaltung gesetzlicher Fristen (Information zum Widerrufsrecht) die Erfüllung anmahnen, wobei er ggf. seinerseits eine im gesetzlichen Rahmen befindliche Frist setzen darf. Bei fortgesetzter Nichterfüllung besteht ein Rücktrittsrecht. Im einfachsten Fall geschieht dies durch eine Stornierung der Bestellung unter Rückforderung ggf. bereits erbrachter Zahlungen. Kompliziertere Fälle können vor Gericht landen und Vertragsstrafen oder sonstige Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Eine Verlängerung wird meist am Ende der Laufzeit ins Auge gefasst, kann jedoch bei allseitiger Zustimmung auch vorzeitig erfolgen. Oft verlängern sich Verträge automatisch, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden.

 

11.06.2020 / SL