Kleinunternehmer

 

Ein Kleinunternehmen ist ein Betrieb mit (noch) relativ wenig Umsatz. Als Grenzen gelten 17500 im vergangenen sowie geschätzten 50000 € im laufenden Kalenderjahr.

Bei Neugründungen sind es die 17500 € im laufenden (also Gründungs-) Jahr, welches im Folgejahr entsprechend als vergangenes Jahr gilt. Dies kann bedeutend werden, weil der Umsatz eines nicht "vollständigen" vergangenes Jahres (z. B. bei Gründung im Juli) auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen ist. Ergibt sich am Jahresende ein höherer Umsatz, gilt man im nächsten Jahr nicht mehr als Kleinunternehmer. Bleibt man darunter, gilt die 50000 €-Grenze für den voraussichtlichen Umsatz im Folgejahr auch hier.

Wer die Grenzen einhält, kann beim Finanzamt die Berücksichtigung der Kleinunternehmer-Regelung beantragen. Dabei ist im Fall einer Gründung, welche nicht zum Jahresbeginn erfolgte, der Umsatz auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen. Verzichtet man auf diese Option, lässt sich für die nächsten 5 Jahre nichts daran ändern.


Wenn das Finanzamt zustimmt...

Wird dem Antrag stattgegeben, hat der Unternehmer nur eine einfache Buchführung  vorzunehmen. Bei dieser Regelung muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, gleichzeitig entfällt aber auch die Erstattung der Vorsteuer.

Kleinunternehmern soll so der Aufwand einer Umsatzsteuererklärung abgenommen werden, da  sie dies in ihrer Früh- und Wachstumsphase hemmen könnte.

 

Was ist, wenn der Umsatz höher ausfällt ?

Eine Überschreitung der Umsatzgrenze kann eine rückwirkende Berechnung zur Folge haben, was bedeutet, dass auch für die Folgejahre eine Umsatzsteuererklärung einzureichen und Umsatzsteuer zu zahlen ist. Derartiges greift bei einer deutlichen Überschreitung, was zumeist bedeutet, dass die Vorabschätzung der Umsatzzahlen zu gering ausgefallen ist. Bei einer sachgerechten Schätzung und zuverlässiger Besteuerung geschieht dies eher selten und wird auch nicht zwingend zu einer Nachberechnung führen. Eher ist zu erwarten, dass das Finanzamt ab dem Jahr nach der Überschreitung auf Regelbesteuerung umstellt, da in jedem Fall die 17500 €-Grenze überschritten wurde. Die Umsatzsteuererklärung wird damit unausweichlich.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, was bei Unternehmenserweiterungen geschieht. War die Erweiterung zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht absehbar, kann der neue Unternehmensteil für das Jahr der Erweiterung nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Vorsicht ist dennoch geboten, denn es gibt Konstellationen mit Zweifelsfällen, für die keine einschlägige Rechtssprechung vorliegt. Das kann jedwedes Ergebnis einer Beurteilung angreifbar machen.
Ab dem Folgejahr gilt das Gesamtgebilde in jedem Fall als einheitliches Unternehmen und sprengt daher ggf. die Besteuerung als Kleinunternehmen.


Wie sehen die Vor- und Nachteile aus ?

Ein denkbarer Vorteil ist die Arbeits- und Zeitersparnis, denn Sie dürfen in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen diese folglich nicht in Ihre Preise einrechnen. Die Unterscheidung brutto-netto fällt ebenso weg wie die Ust-Voranmeldung. Dies kann beim Kunden in bestimmten Fällen als Preisvorteil ankommen.

Die Nachteile liegen vor Allem bei den Kosten (ohne Vorsteuerabzug steigen die Betriebskosten) und ggf. im Image. Kleinunternehmer könnten von Geschäftskunden weniger ernstgenommen werden. Dazu kommt die evtl. auftretende Überschreitung der Umsatzgrenze, da Sie mit der Abführung der Umsatzsteuer auch gezwungen sind, diese bei der Preisfindung zu berücksichtigen.

 

Was ergibt sich daraus ?

Die Kleinunternehmer-Regelung ist am Ehesten für nebenberuflich Gewerbetreibende und Selbständige aus dem Privatkundenbereich sinnvoll. Haben Sie nicht viel Investitionen zu tätigen, sparen Sie so Zeit und Aufwand. Wer sein Geschäft hauptberuflich betreiben, also davon leben will, muss über kurz oder lang ohnehin die Umsatzgrenzen überschreiten.

Dazwischen positioniert sich das nebenberufliche B2B-Geschäft. Viel Sinn macht die Regelung hier jedochnicht. Sie profitieren nicht von Preisvorteilen und Ihr Kunde muss im Fall des Vorsteuerabzugs noch die Umsatzsteuer zu entrichten. Sie selbst sind nicht dazu berechtigt und haben daher ggf. ein Problem bei den Betriebskosten. Unter dem Strich bleibt für Sie ein - evtl. auch noch überschaubar - niedrigerer Verwaltungsaufwand. In der großen Mehrheit der Fälle wird daher im B2B-Geschäft zur Regelbesteuerung gegriffen.

 

12.11.2020 / SL