Mit dem Begriff "E-Bilanz" oder "elektronische Bilanz" wird hierzulande die auf elektronischem Wege vonstatten gehende Übermittlung der Unternehmens- (auch der Eröffnungs-)Bilanz an das Finanzamt bezeichnet.
Seit dem 01.01.2012 sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr kann jeder Betrieb noch ohne Beanstandung die Papierform wählen.
Geschieht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG, ist für die Übermittlung per DFÜ ein vorgeschriebener Datensatz zu verwenden. Die Daten müssen also in einer bestimmten Form eingereicht werden, Abweichendes ist kenntlich zu machen bzw. anzupassen. Entsprechend gilt auch §150 Abs. 7 AO.
Auf diesem Wege sollen Fehlübertragungen zwischen Papierform und gespeicherten Daten vermieden, effizientere Prozesse ermöglicht und die Verwaltung in die Lage versetzt werden, umfassende Auswertungen erstellen zu können.
Für die Jahre ab 2013 ist der XBRL-Datensatz zu nutzen. Seitdem kommen im 2-Jahresrhythmus weitere Unterlagen hinzu:
Vorzugehen ist nach einem bestimmten Klassifizierungsschema, welches u. a. verschiedene Gesellschaftsformen, Branchen, Postenarten und die GUV (Umsatzkostenverfahren) beinhaltet.
07.10.2020 / SL