Dauerfristverlängerung

 

Die Dauerfristverlängerung stammt aus dem Umsatzsteuerrecht und betrifft somit die Umsatzsteuer. Das Finanzamt kann auf Antrag einem Unternehmer einer Verlängerung der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewähren.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist je nach Höhe der Umsatzsteuer des Vorjahres entweder quartalsweise oder (bei über 7500 €) monatlich einzureichen. 

Gewöhnlich ist die Voranmeldung bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Die Dauerfristverlängerung bietet die Option, dauerhaft einen Monat Aufschub zu erhalten. Sie kann sowohl vom Unternehmer als auch vom Finanzamt jederzeit widerrufen werden.

Bei monatlicher Abgabe gilt für die Gewährung einer Dauerfristverlängerung die Auflage der Sondervorauszahlung. Wurden im vergangenen Kalenderjahr Vorauszahlungen geleistet, beträgt diejenige für das laufende Kalenderjahr 1/11 der Gesamtsumme. Dieser Betrag ist dann bis zum 10.02. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

Das Finanzamt kann die Verlängerung grundsätzlich ablehnen. Als Begründung lassen sich u. a.
  • steuerstrafrechtliche Belange (laufende Ermittlungen und Verfahren, Verurteilungen)
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Erkenntnisse von Betriebs- und Steuerprüfungen
  • bereits bekannte  Versäumnisse des Unternehmers (nicht beachtete Fristen bei Anmeldungen und Erklärungen, zu späte Zahlungen)
  • Anzeichen für Betrug
  • Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz
nennen.


Die gesetzlichen  Grundlagen der Dauerfristverlängerung finden sich in §16 und 18 UStG sowie in §46-48 UStDV.

 

14.09.2020 / SL