Die Bilanz gehört zu dem Kernbereich der betriebswirtschaftlichen Buchhaltung. Sie ist Teil des Jahresabschlusses und gibt Aufschluss über die aktuellen Vermögensgegenstände (Aktiva) und des Fremd- und Eigenkapitals (Passiva).
Jeder Geschäftsführer, der gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Buchführung verpflichtet ist, muss einen Jahresabschluss und auch eine Abschlussbilanz am Ende des Geschäftsjahres erstellen.
Die sogenannte Bilanzierungspflicht wird von folgenden drei Faktoren anhängig gemacht:
Alle Freiberufler, wie Ärzte, Anwälte und Steuerberater sind von der Bilanzierungspflicht befreit. Hier genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Teil der Steuererklärung.
Des Weiteren sind Kleingewerbetreibende dank der Kleinunternehmerregelung auch von der Bilanzierungspflicht befreit und erstellen in der Regel eine EÜR.
Eingetragene Kaufleute (e.K.) sind verpflichtet eine Bilanz zu erstellen, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Marke von 600.000 Euro überschreitet und zugleich der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro beträgt.
Alle Personengesellschaften, wie z.B. OHG, KG oder Mischformen wie die GmbH & Co. KG sind zur Bilanzierung verpflichtet, müssen die Bilanzen aber nicht veröffentlichen. Besondere Personengesellschaften wie GbR oder PartG sind davon aber nicht betroffen, da sie im Sinne des HGB keinen Kaufmannstatus besitzen.
Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG oder KGaG sind im Gegensatz zu den Personengesellschaften haftungsbeschränkt. Um ihren Gläubigern eine notwendige Transparenz zu gewährleisten, müssen Kapitalgesellschaften laut dem Handelsgesetzbuch eine Abschlussbilanz erstellen und darüber hinaus diese im Bundesanzeiger veröffentlichen.
02.06.2020 / NG