Das Betriebsvermögen ist einer der Punkte, die zur Gewinnermittlung herangezogen werden. Unterschieden wird in notwendiges, gewillkürtes und Sonderbetriebsvermögen.
Steuerrechtlich werden die Werte aktiver Vermögensgegenstände den Schulden gegenübergestellt. Das Resultat ist insoweit gleichlautend zum Eigenkapital. Hinzu kommen Wirtschaftsgüter, für die nach Art und Zweck ein Zusammenhang zum Betrieb besteht.
Somit besteht auch für Freiberufler die Option, ein Betriebsvermögen zu benennen.
Notwendig bedeutet, dass Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für den Betrieb des Unternehmens oder mindestens zu 50% eigenbetrieblich verwendet werden.
Gewillkürt beinhaltet eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch eine Widmung. Solche Güter müssen belegbar einen objektiven Zusammenhang zum Betrieb haben und ihn fördern oder anderweitig nach §4 EstG für die Gewinnermittliung in Frage kommen.
Das Sonderbetriebsvermögen betrifft die Gesellschafter von Personengesellschaften. Als Teil des Betriebsvermögens wird es bei der Gewinnermittliung berücksichtigt. Dazu gehören Wirtschaftsgüter, die entweder zur Nutzung überlassenen wurden oder unmittelbar die Beteiligung des Gesellschafters stärken. Da dies nicht auf alle eigentumsrelevanten Güter zutrifft, ist eine klare Unterscheidung zum Privatvermögen zu treffen.
Betriebsausgaben verringern das Vermögen, Betriebseinnahmen erhöhen es. Für Wirtschaftsgüter gilt dasselbe bzgl. der Begriffe "Entnahme" und "Einlage".
05.08.2020 / SL