Betriebsausgaben

 

Im Gegensatz zu den Einnahmen beleuchten die Betriebsausgaben die Kosten eines Unternehmens. Gemeint sind also durch den Betrieb verursachte Aufwendungen, und zwar Geldwerte wie Sachwerte.

Diese verringern den Gewinn und können steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch ist nicht alles auch in voller Höhe abzugsfähig. Eine Aufstellung der Rahmenbedingungen liefert §4 EStG.

Eindeutige Fälle sind z. B. für das Unternehmen eingekaufte Waren, Löhne und Gehälter, Abschreibungen, nur betrieblich genutzte KfZ, Gewerbesteuer, Vorsteuerabzug und die an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer.

Problematisch wird es, wenn sich private und betriebliche Zwecke überlagern. So sind z. B. Miete, Strom und Telekommunikation, die in einer Wohnung mit beruflich genutztem Arbeitszimmer anfallen, allenfalls teilweise absetzbar. Auch Geschenke (Kundenwerbung) unterliegen einer Grenze.

Ein interessanter Sonderfall ergibt sind vorweggenommene Betriebsausgaben. Diese betreffen vor Allem Betriebsgründer. Als solcher kann man alle zu erwartenden Kosten, die mit der geplanten Betriebsgründung in Zusammenhang stehen, im Vorhinein dem Finanzamt mitteilen und erläutern.

Des Weiteren können sich beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs sog. nachträgliche Betiebsausgaben ergeben. Dies könen je nach Art das Einkommen oder den Gewinn mindern. Als Beispiele lassen sich nachgelagerte Steuerforderungen, die Verwertung des Aktivvermögens oder zu bedienende Gewährleistungsfälle nennen.

 

02.09.2020 / SL