Anschaffungskosten sind Aufwendungen oder Kosten, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind.
Die Anschaffungskosten sind sowohl Ausgangsgröße für die Abschreibungen, als auch die Wertobergrenze in der handelsrechtlichen Bilanz (§255 HGB).
Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem eigentlichen Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transportkosten, Zölle, Provisionen) sowie den nachträglichen Anschaffungskosten (z.B. Kosten für Erschließung, Umbau oder Einweisung) zusammen.
Die Anschaffungskosten können gemindert werden (z.B. Rabatte, Skonti, Preisnachlässe und Subventionen).
Zu den Anschaffungskosten zählen nicht die Kosten für die Unterhaltung des Gegenstands. Dies sind Betriebskosten und müssen von den Anschaffungskosten abgegrenzt werden.
Ein Beispiel dazu sind Erhaltungsaufwendungen. Diese fallen an, wenn z.B. bei einem Gebäude Kosten für die Erneuerung einer Elektroinstallation oder eine Dachreparatur anfällt. Diese Aufwendungen können nicht abgeschrieben werden und sind daher sofort als Erhaltungsaufwendungen abziehbar.
26.06.2020 / NG